Suna Creation
Sandra Nadegger
Rossegg 121, 8511 St. Stefan ob Stainz
hallo@sandra-nadegger.com / www.sandra-nadegger.com / www.suna-creation.com
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) dienen einer möglichst klaren, erfolgreichen und reibungslosen Zusammenarbeit zwischen der Werbeagentur Suna Creation (Sandra Nadegger, Rechtsform Einzelunternehmen, im folgenden Suna Creation genannt) und dem Auftraggeber (im folgenden Kunden genannt). Beide Vertragsparteien bemühen sich auch bei auftretenden Unstimmigkeiten eine wertschätzende Gesprächskultur zu pflegen. Diese AGB umfassen die Leistungsbereiche Grafik Design sowie Online Marketing.
1.1 Die Werbeagentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Werbeagentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, somit B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Werbeagentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Den AGB des Kunden widerspricht die Werbeagentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden bedarf es nicht.
1.4 Unter „schriftlich“ ist im Sinne dieser AGB auch die Mitteilung per E-Mail möglich.
1.5 Die Werbeagentur ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.7 Die Angebote der Werbeagentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. **Konzept- und Ideenschutz**
Hat der potenzielle Kunde die Werbeagentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Werbeagentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
2.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Werbeagentur treten der potenzielle Kunde und die Werbeagentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
2.2 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Werbeagentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat. Wenn eine Leistung nicht innerhalb von zwanzig Tagen nach Übermittlung des Entwurfs durch den Kunden erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.
2.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Werbeagentur ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
2.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die einzigartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
2.5 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Werbeagentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
2.6 Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Werbeagentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Werbeagentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
2.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Werbeagentur dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Werbeagentur dabei verdienstlich wurde.
2.8 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Werbeagentur ein.
3. **Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden**
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Werbeagentur sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Werbeagentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Werbeagentur.
3.2 Bei Leistungen im Grafikdesign/Webdesign erfolgt der Auftrag in (a) Entwurfs- und (b) Korrekturphasen.
(a) Erst nach Erhalt der Auftragsbestätigung nimmt die Werbeagentur die Arbeit auf und erstellt innerhalb der vereinbarten Frist einen Entwurf. Bei allen Arbeiten sendet die Werbeagentur per E-Mail eine entsprechende Vorschau an den Kunden (Link/PDF). Bei grundlegenden Änderungswünschen bzw. absolutem Nichtgefallen kann der Kunde einen zweiten Entwurf und max. noch einen dritten Entwurf einfordern.
(b) Bei geringen Änderungswünschen beginnt die Korrekturphase mit der Zusendung einer strukturierten Auflistung aller Änderungswünsche des Kunden. Ein Korrekturdurchlauf ist mit Vorlage des überarbeiteten Entwurfs abgeschlossen. Wenn nicht anders vereinbart, sind maximal drei Korrekturläufe im Vertrag inbegriffen. Darüber hinausgehende Änderungswünsche bedürfen einer Ergänzung des Auftrags oder werden nach Absprache auf Zeithonorarbasis hinzugerechnet. Um einen Korrekturdurchlauf so effizient und kostengering wie möglich zu halten, liegt es im Interesse des Kunden, seine Änderungswünsche möglichst klar, strukturiert und gesammelt vorzulegen.
3.3 Bei Anfertigungen ganzer Drucksorten ist die Druckabwicklung standardmäßig inbegriffen, eine Nichtinanspruchnahme verringert das Angebot nicht, es sei denn dies ist explizit schriftlich vereinbart. Druckkosten werden vom Kunden getragen. Die Werbeagentur legt mit dem Angebot geeignete Druckkostenvorschläge einer ausgewählten Druckerei vor, falls der Kunde keine selbstgewählte Druckerei vorgibt.
3.4 Bei grafischen Leistungen für Social Media erfolgt der Auftrag in (a) einem Entwurfs- und (b) einer Korrekturphase
(wie in 3.2 erläutert). Die Leistungsbestandteile umfassen dabei unter anderem:
– Strategieberatung und Strategieentwicklung,
– Entwicklung von Social Media Einstiegsstrategien,
– Analyse und Optimierung von bestehenden Online- und/oder Social-Media-Aktivitäten,
– Redaktionsplan,
– Gestalterische Umsetzung hinsichtlich Fein-Konzeption, technischer Implementierung und/oder Design von Social Media Auftritten wie insbesondere Facebook oder Instagram,
– Werbekampagnen-Planung und/oder -Umsetzung in Bezug auf Google- und/oder Facebook-/Instagram Ads,
– Social Media Monitoring & Analyse
3.5 Erarbeitung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Vorgaben des Kunden.
3.6 Aussendung von Unternehmensmeldungen und/oder Unternehmensmaterial nach Abstimmung mit dem Kunden im Namen des Kunden.
3.7 Abweichende Wünsche und Änderungen, insbesondere beim Leistungsumfang (z.B. mehr Posts pro Woche), nach Vertragsschluss sind grundsätzlich möglich. Daraus resultierender Mehraufwand und Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.
3.8 Der Kunde wird der Werbeagentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Werbeagentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.9 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Angebot weder gegen Markenrechts- und Copyright-Regelungen noch gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Ein Verstoß in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn die Seiten rechtsextremistische oder pornographische Informationen und/oder Angebote beinhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Querverweise (Links) zu Websites Dritter mit strafbarem Inhalt, für den Setzer des Links, eine eigene Strafbarkeit begründen können. Der Kunde stellt sicher, dass gesetzliche Vorschriften und behördliche Auflagen erfüllt werden. Sollten der Werbeagentur Verstöße hiergegen bekannt werden, behält sie sich das Recht vor, das betreffende Angebot nach Absprache zu ändern bzw. die Umsetzung abzulehnen oder die Internetseite zu sperren.
3.10 Der Kunde ist weiter verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Werbeagentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Werbeagentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Werbeagentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Werbeagentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Werbeagentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
3.11 Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte für die Website oder für Drucksachen, zeitgerecht und wenn möglich in digitaler Form zur Verfügung stellen. Der Kunde verpflichtet sich, Texte bereits in der korrigierten Endfassung vorzulegen, sofern vorhanden. Die Werbeagentur behält sich vor, nach Sichtung der vorliegenden Dateien das Angebot abzuändern und dem Kunden in abgeänderter Form erneut zu unterbreiten, wenn die Qualität der Dateien einen wesentlich höheren Zeitaufwand für die Bearbeitung erfordert als vereinbart.
3.12 Der Kunde ist für den Inhalt seiner Websites und Printprodukte allein verantwortlich, unabhängig davon, ob er diese selbst erstellt oder von Dritten erstellen lässt. Er stellt die Werbeagentur von etwaigen Ansprüchen Dritter, die auf inhaltlichen Mängeln des Angebots beruhen, frei.
3.13 Der Kunde trägt die Verantwortung, dass bei ihm alle technischen Voraussetzungen für das Wahrnehmen seiner Bestellung erfüllt sind.
3.14 Wenn der Kunde Dritte zur Bearbeitung seiner Website oder für seine Buchhaltung beauftragt, sind sowohl die Werbeagentur als auch der oder die Dritten vom Kunden über die Absprachen mit dem jeweils anderen zu informieren. E-Mails der Werbeagentur dürfen zu diesem Zwecke diesem Dritten weitergeleitet werden, sofern sie keine sensiblen oder persönlichen Daten enthalten.
4. **Vertragsabschluss, Zustandekommen des Auftrags**
4.1 Bei kundenspezifischen Aufträgen erhält der Kunde nach Absprache ein schriftliches Angebot von der Werbeagentur. Die Auftragsbestätigung kann vom Kunden mündlich oder schriftlich erfolgen, womit der Vertrag zustande kommt.
4.2 Die Auftragserteilung hat in einem angemessenen Zeitraum nach Zusendung des Angebots zu erfolgen. Die Ausführungszeiten sind abhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung. Spätestens zwei Monate nach Zusendung verlieren individuelle Angebote ihre Gültigkeit. Das Angebot kann aber in den meisten Fällen nach kurzer Absprache aufgefrischt und gegebenenfalls angepasst werden.
4.3 Angebote und Kostenvoranschläge der Werbeagentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Werbeagentur schriftlich veranschlagt wurden, um mehr als 15 % übersteigen, wird die Werbeagentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
5. **Fremdleistungen / Beauftragung Dritter**
5.1 Die Werbeagentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Absprache mit dem Kunden. Die Werbeagentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
6. **Termine**
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Werbeagentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Werbeagentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Werbeagentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Werbeagentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Werbeagentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. **Abnahme**
7.1 Die Werbeagentur ist berechtigt, die Rechnung per E-Mail an den Kunden zu senden. Der Kunde sichert zu, hierfür eine E-Mail-Adresse anzugeben, die er mindestens alle zwei Tage kontrolliert und stets genügend Speicherplatz im Postfach zur Verfügung hat. Die Rechnung gilt als erhalten, wenn sie an die vom Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse übersandt worden ist. Einwendungen gegen die Rechnungen der Werbeagentur sind vom Kunden innerhalb von fünf Tagen nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Besteht der Kunde auf die postalische Zusendung einer Papier-Rechnung, ist die Werbeagentur berechtigt, eine Unkosten-Pauschale von 2,00 € auf die Rechnung aufzuschlagen.
7.2 Die Abnahme eines Entwurfs im Web-/Grafikdesign oder Social Media Bereich hat innerhalb einer normalen Frist (in der Regel ist von maximal einer Arbeitswoche, d.h. von fünf Werktagen auszugehen) zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Wenn eine Abnahme nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Übermittlung des Entwurfs durch den Kunden erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.
7.3 Bei Inhalten (insbesondere Social-Media-Posts), die für eine zeitnahe Veröffentlichung (weniger als 14 Tage nach Entwurf) vorgesehen sind und eine Abnahme erfordern, wird die zuvor genannte Abnahmefrist auf fünf Tage verkürzt. In jedem Fall hat der Kunde die Leistung rechtzeitig vor der geplanten Veröffentlichung abzunehmen.
7.4 Der Kunde hat sich vor Abnahme der erstellten Website davon zu überzeugen, dass die von der Werbeagentur bzw. deren Partnern angefertigten Seiten unter den zuvor festgelegten Testbedingungen funktionieren und dies der Werbeagentur gegenüber schriftlich zu bestätigen. Nach Abnahme der Website eingereichte Reklamationen oder Änderungswünsche sind nicht mehr Gegenstand des Vertrags und bedürfen eines Folgeauftrags.
7.5 Eine Nichtabnahme in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt entbindet den Kunden nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung. Die Werbeagentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene/geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
8. **Social-Media-Plattformen**
8.1 Der Umfang, in welchem die Werbeagentur die Social-Media-Accounts betreut, wird im Auftrag konkret bestimmt. Insbesondere wird dort festgelegt, innerhalb welchen Rahmens die Werbeagentur die Kommunikation über die Social-Media-Plattformen eigenständig durchführt und/oder inwieweit die Kommunikation durch den Kunden selbst erfolgt oder vorab zu überprüfen ist.
8.2 Soweit die Werbeagentur oder von ihr beauftragte Dritte für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten Social-Media-Accounts nutzen und/oder einrichten müssen, erfolgt dies im Namen und in Vollmacht des Kunden. Der Kunde bleibt oder wird dabei stets der Vertragspartner der jeweiligen Social-Media-Plattform.
8.3 Soweit die Werbeagentur vom Kunden Zugangsdaten zu Social-Media-Accounts anfordert und auf die Aufforderung hin erhält, sind diese streng vertraulich zu behandeln, sicher zu verwahren und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.
8.4 Die Werbeagentur ist verpflichtet, die Zugangsdaten für Social-Media-Accounts, die sie im Rahmen der Leistungserbringung für den Kunden erstellt, spätestens bei Beendigung des Vertrages an den Kunden herauszugeben und ihm vollständig den Account zu übergeben. Der Kunde hat auch das Recht, jederzeit vorab die Zugangsdaten für die Social-Media-Accounts anzufordern.
8.5 Die Werbeagentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Gründen abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Werbeagentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Werbeagentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zugrunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Werbeagentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Werbeagentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
9. **Vorzeitige Auflösung**
9.1 Die Werbeagentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Werbeagentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Werbeagentur eine taugliche Sicherheit leistet.
9.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Werbeagentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes, gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
10. **Honorar und Mehraufwand**
10.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Werbeagentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Werbeagentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 1.000,00 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Werbeagentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
10.2 Die Zahlung ist jeweils in einem Drittel (1.) vor Auftragsbeginn, (2.) spätestens nach Abnahme des Entwurfs, (3.) spätestens nach Endabnahme zu erfolgen, sofern nicht anders vereinbart.
10.3 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar. Alle Preise enthalten gem. §6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Umsatzsteuer. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Werbeagentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
10.4 Alle Leistungen der Werbeagentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Werbeagentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
10.5 Sofern nicht anders vereinbart, werden Folgeaufträge, Aktualisierungen oder Druckmaterialien sowie Beratung und Support auf Zeithonorarbasis abgerechnet.
10.6 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Werbeagentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Werbeagentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Werbeagentur begründet ist, hat der Kunde der Werbeagentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiterhin ist die Werbeagentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Werbeagentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Werbeagentur zurückzustellen.
10.7 Druckkosten für Druckaufträge sind entweder an die Werbeagentur vor der Druckfreigabe zu entrichten oder vom Kunden direkt an den Druckanbieter zu zahlen.
10.8 Preiserhöhungen erfolgen in der Regel jährlich zum 01.01. Die Werbeagentur behält sich jedoch vor, bei dringenden Gründen auch unterjährig Preisänderungen vorzunehmen. Sollten Preiserhöhungen aus unvorhersehbaren Gründen notwendig werden, kann der Kunde bis zum Ende der aktuellen Laufzeit außerordentlich kündigen.
10.9 Die Werbeagentur behält sich das Recht vor, nach vorzeitiger Absprache und gegen Aufpreis die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen.
10.10 Alle Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, in EURO zu erbringen.
11. **Zahlung, Eigentumsvorbehalt**
11.1 Mit der Erteilung des Auftrags stimmt der Kunde automatisch zu, ab sofort bis zum Auftragsende über eine ausreichende Bonität zur Zahlung des Gesamtauftragswerts zu verfügen, es sei denn er bittet bei Auftragserteilung um eine Ratenzahlungsvereinbarung. Die Werbeagentur spricht für Ratenzahlungen einen passenden Ratenplan mit dem Kunden ab. Im Falle der Ratenzahlung behält sich die Werbeagentur vor, die Ausführungszeit zu verlängern und gegebenenfalls andere Aufträge dazwischenzuschieben. Die Zahlung der ersten Rate hat vor Auftragsbeginn zu erfolgen.
11.2 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden, spätestens jedoch nach 14 Tagen. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Werbeagentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Werbeagentur. Bei laufzeitgebundenen Verträgen erfolgt die Rechnungsstellung spätestens vierzehn Tage vor Ende der Laufzeit, falls keine fristgerechte Kündigung vorliegt.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiterhin verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Werbeagentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
11.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Werbeagentur sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
11.5 Weiterhin ist die Werbeagentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
11.6 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Werbeagentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
11.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Werbeagentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Werbeagentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
11.8 Alle Zahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, in der aktuellen Währung EURO zu erbringen.
12. **Eigentumsrecht / Urheberrecht / Nutzungsrecht**
12.1 Alle Leistungen der Werbeagentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Werbeagentur und können von der Werbeagentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Werbeagentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Werbeagentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Werbeagentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Werbeagentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
12.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Werbeagentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Werbeagentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
12.3 Für die Nutzung der Leistungen der Werbeagentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Werbeagentur erforderlich. Dafür steht der Werbeagentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
12.4 Für die Nutzung der Leistungen der Werbeagentur bzw. von Werbemitteln, für die die Werbeagentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Werbeagentur notwendig. Der Kunde haftet für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
12.5 Für Nutzungen gemäß Abs. 4 steht der Werbeagentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.
12.6 Zu Referenz- und Werbezwecken ist die Werbeagentur jederzeit berechtigt, Entwürfe und Ausschnitte ihrer Leistungen in ihrem Webangebot zu veröffentlichen.
12.7 Die Werbeagentur räumt dem Kunden das Recht ein, Änderungen an der Endleistung vorzunehmen, soweit das Ergebnis dessen nicht rufschädigend für die Werbeagentur ist und nicht der Verwendung im illegalen Zusammenhang oder dem Weiterverkauf dient. Falls Änderungen vorgenommen werden, ist der Hinweis und Verweis auf die Werbeagentur (https://sandra-nadegger.com) mit „Originaldesign“ zu kennzeichnen und der Urheber der Änderungen mit entsprechender Bezeichnung hinzuzufügen. Die Werbeagentur ist in jedem Fall über Änderungen zu informieren.
12.8 Mit der Begleichung der Rechnung erwirbt der Kunde in der Regel ein einfaches Nutzungsrecht. Weiterverkauf ist ausdrücklich nur dann erlaubt, wenn dies bei Auftragserteilung so festgelegt wurde.
12.9 Gegen Bezahlung einer von der Werbeagentur und dem Kunden vereinbarten Zusatzsumme, kann der Kunde die vollständigen Nutzungsrechte und Übertragung des Urheberrechts erwerben.
12.10 Der Kunde stellt, soweit nicht anders vereinbart, selbst geeignetes Bildmaterial für seinen Auftrag zur Verfügung. Der Kunde versichert, dass er über die Nutzungsrechte für sämtliches bereitgestelltes Bildmaterial in dem für den Auftrag erforderlichen Umfang verfügt. Falls auf Wunsch des Kunden fremdes Lizenzmaterial verwendet werden soll, gelten dafür die Lizenzen des Lizenzgebers. Die Werbeagentur weist darauf hin, dass dies zeitlichen Einschränkungen und Einschränkungen in der Verwendung und Größe unterliegen kann.
13. **Kennzeichnung**
13.1 Die Werbeagentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Werbeagentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
13.2 Die Werbeagentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
14. **Gewährleistung**
14.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Werbeagentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
14.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Werbeagentur zu. Die Werbeagentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Werbeagentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Werbeagentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Werbeagentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
14.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Werbeagentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Werbeagentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
14.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
14.5 Bei allen Gestaltungselementen (Logos, Fotos, Illustrationen usw.), Texten (z.B. Zeitungsartikeln, Zitate) und digitalen Daten, welche vom Kunden angeliefert werden, geht die Werbeagentur davon aus, dass der Kunde im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte ist. Der Kunde hat auch dafür Sorge zu tragen, dass auf Fotos abgebildete Personen ihre schriftliche Zustimmung zur Veröffentlichung im für den Auftrag erforderlichen Rahmen erteilt haben. Für Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang lehnt die Werbeagentur jegliche Verantwortung ab.
5. **Haftung und Produkthaftung**
15.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Werbeagentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Werbeagentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
15.2 Jegliche Haftung der Werbeagentur für Ansprüche, die aufgrund der von der Werbeagentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Werbeagentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Werbeagentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Werbeagentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
15.3 Bei allen Gestaltungselementen (Logos, Fotos, Illustrationen usw.), Texten (z.B. Zeitungsartikeln, Zitate) und digitalen Daten, welche vom Kunden angeliefert werden, geht die Werbeagentur davon aus, dass der Kunde im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte ist. Der Kunde hat auch dafür Sorge zu tragen, dass auf Fotos abgebildete Personen ihre schriftliche Zustimmung zur Veröffentlichung im für den Auftrag erforderlichen Rahmen erteilt haben. Für Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang lehnt die Werbeagentur jegliche Verantwortung ab.
15.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung mit der Werbeagentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
6. **Anzuwendendes Recht**
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Werbeagentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7. **Erfüllungsort und Gerichtsstand**
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Werbeagentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Werbeagentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
17.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Werbeagentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Werbeagentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Werbeagentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
17.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
18. **§13 Salvatorische Klausel**
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
Copyright Sandra Nadegger | Design & Konzept by Suna Creation
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